Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Swiss Long Life
Regenerationsaufenthalte und Präventionsprogramme
Stand: 2025 | Es gilt Schweizer Recht (OR, ZPO, VVG)
§1 Vertragsgegenstand
Swiss Long Life organisiert strukturierte Regenerationsaufenthalte in Polen, einschliesslich organisierter Hin- und Rückreise ab der Schweiz, Unterkunft, Verpflegung, Regenerationsprogramm sowie organisatorischer Begleitung während des gesamten Aufenthalts.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Buchungsbestätigung.
§2 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt mit schriftlicher Buchungsbestätigung durch Swiss Long Life zustande (OR Art. 10).
Mit der Buchung akzeptiert der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Swiss Long Life stellt die AGB vor Vertragsabschluss in leicht zugänglicher Form zur Verfügung.
§3 Vertragsbestandteile
Die folgenden Dokumente sind integraler Bestandteil des Vertrags zwischen Swiss Long Life und dem Teilnehmer:
die Buchungsbestätigung / der Reisevertrag
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
die Teilnahmebedingungen und Risikoerklärung
die Gesundheitserklärung
Mit der Buchung sowie der Unterzeichnung der entsprechenden Dokumente bestätigt der Teilnehmer, dass er alle Vertragsbestandteile gelesen, verstanden und akzeptiert hat.
Die Teilnahme am Programm ist nur nach vollständigem Eingang aller unterzeichneten Dokumente zulässig.
Eine Zahlung allein gilt nicht als Ersatz für die Unterzeichnung der erforderlichen Dokumente.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den Dokumenten gelten die Regelungen der AGB vorrangig.
§4 Preise
Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung veröffentlichten Preise. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und sind, sofern nicht anders angegeben, Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer.
§5 Zahlungsbedingungen
5.1 Zahlungsoptionen
Option A – Standardmodell
- 50 % Anzahlung bei Buchung
- 50 % Restzahlung spätestens 30 Tage vor Reisebeginn
Option B – Einmalzahlung
- 100 % des Reisepreises bei Buchung
5.2 Fälligkeit und Verzug
Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Buchungsbestätigung fällig. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zu leisten.
Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, setzt Swiss Long Life dem Kunden eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Tagen. Leistet der Kunde auch innerhalb der Nachfrist keine Zahlung, ist Swiss Long Life berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Stornierungskosten gemäss §5 geltend zu machen (OR Art. 107 Abs. 1).
§6 Rücktritt durch den Kunden
Ein Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Massgeblich ist das Eingangsdatum bei Swiss Long Life. Es gelten folgende Rücktrittskosten, die dem effektiven Schaden von Swiss Long Life entsprechen:
- Bis 60 Tage vor Reisebeginn: 10 % des Reisepreises (Bearbeitungsgebühr)
- 59–30 Tage vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
- 29–16 Tage vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises
- 15 Tage oder weniger vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises
Diese Pauschalen wurden auf Basis der tatsächlich anfallenden Stornokosten gegenüber Leistungsträgern (Transport, Unterkunft, Verpflegung) kalkuliert. Ein Anspruch auf Nachweis des geringeren Schadens durch den Kunden bleibt vorbehalten (OR Art. 163 Abs. 3).
§7 Annullationsversicherung
Im Reisepreis ist eine Gruppen-Annullationsversicherung enthalten. Swiss Long Life stellt dem Kunden vor Vertragsabschluss die massgeblichen Versicherungsbedingungen (Deckungsumfang, Ausschlüsse, Schadenmeldeverfahren) zur Verfügung (VVG Art. 3).
Die Rückerstattung im Falle eines versicherten Ereignisses erfolgt gemäss den Bedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Nicht versicherte Gründe unterliegen den Rücktrittskosten gemäss §5.
§8 Versicherungsschutz
Zusätzlich zur im Reisepreis enthaltenen Gruppen-Annullationsversicherung verfügt Swiss Long
Life über eine Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter.
Diese Versicherung deckt Schäden ab, für die Swiss Long Life im Rahmen der gesetzlichen
Haftpflicht als Reiseveranstalter verantwortlich gemacht werden kann, insbesondere
Organisationsverschulden.
Im Rahmen des Programms ist für den Teilnehmer zusätzlich eine Reiseversicherung
eingeschlossen.
Diese umfasst unter anderem medizinische Notfallkosten, Assistance-Leistungen sowie
Rücktransport. Der genaue Leistungsumfang richtet sich ausschliesslich nach den
Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers.
Swiss Long Life tritt nicht als Versicherer auf und übernimmt keine Haftung für Leistungen, die
durch den Versicherer erbracht, eingeschränkt oder abgelehnt werden.
Nicht versichert sind:
• medizinische Behandlungen und deren Ergebnisse
• medizinische Entscheidungen des Klinikpersonals
• individuelle gesundheitliche Reaktionen der Teilnehmer
• höhere Gewalt
Für Transportschäden durch externe Transportunternehmen gilt: Swiss Long Life haftet als
Reiseveranstalter ausschliesslich für die sorgfältige Auswahl des Transportunternehmens (OR Art.
101). Eine weitergehende Haftung für Ereignisse während des Transports ist, soweit gesetzlich
zulässig, ausgeschlossen.
Medizinische Leistungen erfolgen ausschliesslich durch externe medizinische Partnerkliniken.
Entscheidungen über Diagnostik, Therapie oder Abbruch von Behandlungen liegen allein beim
medizinischen Fachpersonal der jeweiligen Klinik.
Eine Kostenübernahme für medizinische Leistungen erfolgt im Rahmen der bestehenden
Versicherungsbedingungen. Eine darüber hinausgehende Haftung durch Swiss Long Life ist
ausgeschlossen.
§9 Mindestteilnehmerzahl
Die Durchführung eines Turnus setzt eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Personen voraus. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist Swiss Long Life berechtigt, den Aufenthalt spätestens 30 Tage vor Reisebeginn abzusagen.
In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen vollständig zurückerstattet. Darüber hinaus hat der Kunde keinen Anspruch auf weitere Entschädigung für Reisevorbereitungskosten, es sei denn, Swiss Long Life hat die Absage schuldhaft verzögert.
Swiss Long Life ist berechtigt, dem Kunden alternativ eine Umbuchung auf einen späteren Turnus anzubieten. Ein Anspruch auf Durchführung oder Umbuchung besteht nicht.
§10 Leistungsänderungen
Swiss Long Life behält sich organisatorische Änderungen vor, sofern diese den Gesamtcharakter und die Qualität des Aufenthalts nicht wesentlich beeinträchtigen.
Als wesentliche Änderung gelten insbesondere: erhebliche Verkürzung der Aufenthaltsdauer, Wechsel des Veranstaltungsortes in eine andere Region, oder der Wegfall eines wesentlichen Programmbestandteils gemäss Buchungsbestätigung.
Bei einer wesentlichen Änderung hat der Kunde das Recht, innert 10 Tagen nach Bekanntgabe kostenlos vom Vertrag zurückzutreten und die volle Rückerstattung der geleisteten Zahlungen zu verlangen (OR Art. 107 ff.).
§11 Transport und Begleitung
Der Transport von der Schweiz nach Polen und zurück wird durch ein professionelles, lizenziertes Transportunternehmen durchgeführt. Swiss Long Life wählt das Transportunternehmen sorgfältig aus und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Swiss Long Life stellt einen Koordinator zur Verfügung, der die Gruppe während der gesamten Reise begleitet. Der Koordinator ist nicht Beförderungsunternehmer und führt keine Transportleistung selbst aus.
Die Verantwortung für die Durchführung des Transports, den technischen Zustand des Fahrzeugs, die Verkehrssicherheit sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften liegt beim Transportunternehmen.
Swiss Long Life haftet für die sorgfältige Auswahl und Instruktion des Transportunternehmens (OR Art. 101). Für Ereignisse ausserhalb der direkten Kontrolle – insbesondere Unfälle durch Fahrzeugmängel des Drittunternehmens, Verkehrsbehinderungen, Witterungseinflüsse oder höhere Gewalt – beschränkt sich die Haftung von Swiss Long Life auf die gesetzlichen Mindestanforderungen.
§12 Haftung
Swiss Long Life haftet für die ordnungsgemässe Organisation der gebuchten Leistungen gemäss Buchungsbestätigung.
Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Swiss Long Life oder ihrer Hilfspersonen beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des vom Kunden bezahlten Reisepreises beschränkt.
Zwingend gesetzliche Haftung (nicht ausschliessbar, OR Art. 100 Abs. 1):
- Swiss Long Life haftet uneingeschränkt für Personenschäden, die auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von Swiss Long Life oder ihrer Organe zurückzuführen sind.
Keine Haftung von Swiss Long Life für:
- Medizinische Entscheidungen des Klinikpersonals
- Individuelle gesundheitliche Reaktionen der Teilnehmer
- Subjektive Zufriedenheitsempfindungen
- Leistungen Dritter (soweit nicht auf Auswahlverschulden beruhend)
- Höhere Gewalt
§13 Gesundheitserklärung
Swiss Long Life informiert den Teilnehmer vor Vertragsabschluss umfassend über die Art des Regenerationsaufenthaltes, einschliesslich normobarischer Anwendungen und bekannter Kontraindikationen.
Der Teilnehmer bestätigt, dass er diese Informationen zur Kenntnis genommen hat, und erklärt nach bestem Wissen frei von gesundheitlichen Einschränkungen zu sein, die einer Teilnahme entgegenstehen.
Die endgültige medizinische Beurteilung erfolgt durch das medizinische Personal der Klinik. Swiss Long Life haftet nicht für gesundheitliche Folgen, die aus verschwiegenen oder unbekannten Vorerkrankungen resultieren, sofern Swiss Long Life seinen vorvertraglichen Informationspflichten nachgekommen ist.
§14 Medizinische Betreuung und Notfälle
Während des Aufenthalts erfolgt eine ärztliche Konsultation sowie medizinische Betreuung durch die Klinik. Medizinische Entscheidungen bezüglich Therapie, Behandlungen oder Abbruch von Anwendungen werden ausschliesslich durch das medizinische Personal der Klinik getroffen.
Im Falle einer akuten gesundheitlichen Verschlechterung trifft die Klinik die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich einer möglichen Einweisung in ein Krankenhaus. Kosten für stationäre Behandlungen oder zusätzliche medizinische Leistungen trägt der Teilnehmer oder dessen Versicherung.
Swiss Long Life leistet organisatorische Unterstützung (z. B. Kontakt zu Angehörigen, Koordination mit Versicherung), übernimmt jedoch keine Haftung für gesundheitliche Folgen, die auf den individuellen Gesundheitszustand des Teilnehmers zurückzuführen sind.
§15 Kein Heilversprechen
Swiss Long Life organisiert Regenerationsaufenthalte und Präventionsprogramme. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Heilbehandlung im rechtlichen Sinne, sondern um regenerative und präventive Massnahmen.
Swiss Long Life gibt kein Heilversprechen ab. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kann möglich sein, kann jedoch nicht garantiert werden. Der Erfolg der Anwendungen hängt stets von der individuellen gesundheitlichen Situation des Teilnehmers ab.
§16 Datenschutz
Swiss Long Life verarbeitet personenbezogene Daten der Kunden ausschliesslich zur Vertragserfüllung und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (DSG). Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur soweit dies zur Leistungserbringung (z. B. Klinik, Transportunternehmen) erforderlich ist.
§17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht.
Gerichtsstand für Kunden, die als Kaufleute oder juristische Personen handeln, ist der Sitz von Swiss Long Life (ZPO Art. 17).
Für Konsumenten (Privatpersonen) gilt, soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben, der Wohnsitz des Kunden in der Schweiz als Gerichtsstand (ZPO Art. 32).
